Bundessozialgericht – 29.11.2010 – B 9 SB 68/10 B
Merkzeichen Gl · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Volltextentscheidung
Bundessozialgericht – 29.11.2010 – B 9 SB 68/10 B
Einordnung: Nichtzulassungsbeschwerde – nur verfahrensrechtlich
Bedeutung: Das BSG verwarf die persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen L 8 SB
4533/09 als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten
eingelegt worden war. Keine materielle Aussage zu Gl.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
Die Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 25.10.2010, das am 26.10.2010 beim Bundessozialgericht
eingegangen ist, sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil
Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin
konnte die Beschwerde, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und im
Schreiben des Berichterstatters vom 28.10.2010 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur
durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs. 4 SGG).
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 169 SGG ohne
Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.